Verfahrensbeistand-
geschäftsmodell
Von der versagensorientierten Multiplikation der 550 EUR
Die Verfahrensbeistände sind eigentlich für die Wahrung der Rechte von Trennungsbetroffen ggf. Beutekinder geplant und erhalten pro Familie und pro wiederholten (also erneut “fehlgeschlagenen”) Familiengerichtsstreitfall 550 Euro bzw. für eine schnelle gerichtslose Lösung 350 Euro.
Verfahrensbeistände, die ihre Aufgabe ehrlich, gut und erfolgreich erledigen, erwirtschaften diesen Betrag nur einmal pro Fall. Durch Schlechtberatung bzw. zur absichtlichen Familiendramaproduktion StGB §26 kann bis zum 20-fachen mit 11.000 EUR, statt der nur 550 Euro oder gar außergerichtlich 350 EUR durch “Zwangspatienten” StGB §253 profitiert werden StGB §249.
Wenn beiden Eltern, verschriftlicht und ggf. nochmal mittels mündlicher Belehrung, klar gemacht werden würde, daß es sich um eine Misshandlung von Schutzbefohlenen §StGB 225 handelt,:
und ein (ethisches und wirtschaftliches) Interesse gäbe, es gar nicht erst zu einem Gerichtsverfahren oder gar zu gerichtlichen Kinderbefragungen kommen zu lassen, dann hätte der Verfahrensbeistand seine Aufgabe, die ihm mit Steuergeldern übertragen wurde, gut gemacht.
Kann pro Fall der andauernde Umgangs- oder Sorgerechtstreit, z.B. über 10 Jahre mit pro Jahr je einer Rechtsstreitigkeit, aufrechterhalten werden, bringt die Familie einen zehnfachen Umsatz von 5500 EUR. Kann der Streit auf einen Halbjahreszyklus optimiert werden, steigt der Umsatzwert je einzelner Familie für die Verfahrensbeistände auf 11.000 EUR.
Optimierte Verfahrensbeistände schaffen pro Monat ca. 20 Familien. Unter Einsatz von vier Stunden pro Tag für die Eltern-I mit Kind / Kinder, den Eltern-II Bericht und Gerichtstermin bzw. bei einem 8-Stundentag (40 Familien) kann somit bis zu 22.000 EUR pro Monat erwirtschaftet werden.
Bei fünf Arbeitsmonaten können so je Verfahrensbeistand halbjahreszyklisch bis zu 200 Familien und im Jahreszyklus bis zu ca. 400 Familien als unfreiwillige Drehtürkunden in Schach gehalten werden; vorausgesetzt, die Eltern-II oder Kinder halten durch. Daraus ergibt sich ein Jahresumsatzwert für die 400 Familien von 220.000 EUR i.d.R. auf Staatskosten StGB §266, FamG §158c.
Mit gesicherten Einnahmen binnen 10 Jahren von bis zu 2.2 Millionen Euro, kann ein Verfahrensbeistand wiederum bei seiner Bank in zinsgünstige Immobiliengeschäfte investieren und sich im Vorauswissen um das zukünftig vergangene Familieneigentum engagieren und auf Zwangsversteigerungen zum Spottpreis erwerben.
Verfahrensbeistände, die, statt gegen die Kinder, für ein für Eltern gleichverpflichtendes, gleichberechtigtes GG6 und darüber hinaus für beide sogenannte Trennungs-Eltern weniger bequemes Lebensmodell bei Gericht einstehen würden, hätten die Macht, frühzeitig zu verhindern, daß Eltern, die trotz ggf. tatsächlicher individueller “Elternstreitigkeiten” noch psychisch gesund sind, ihre Kinder psychisch nicht dazu missbrauchen, den anderen Elternteil und dessen gesamte Sippe für immer zu entsorgen und sich selbst ein Leben lang schädigen zu müssen. StGB §26 oder StGB §232 zu StGB §235, §225, §171.
Verfahrensbeistände zeigen jedoch zumeist eine starke Affinität zu dem systemisch (meist vom Jugendamt) selektierten Elternteil-I, das meist durch seine angebliche Nicht-Ambivalenz bereits die Macht ergriffen hat oder noch genötigt wird, dies zu tun, was zur Folge hat, daß die Neutralität nicht mehr gewahrt wird.
Würden diese hingegen den wahren Kindeswillen, z.B. “Ein Tag Papa, ein Tag Mama”, frühzeitig entsprechend ihrer Pflichten, wahrnehmen und an beide Eltern (und
schlimmstenfalls Richter/IN) weitervermitteln, und würden die Verfahrensbeistände im Gegenzug dazu Loyalitätskonflikte der Kinder gegenüber den Eltern-I, die sich plötzlich mit einem Elternteil gegen das andere Elternteil verbünden müssen, eingestehen und danach handeln, könnten diese Verfahrensbeistehenden den meisten Kindern ihre Eltern-II durch die richtigen Fragen zurückgeben und den Eltern-I rechtzeitig StGB §232 Einhalt gebieten.
Verfahrensbeistände sind in der Regel weder medizinisch, psychologisch noch seelsorgerisch gebildet oder willens genug, um einschätzen zu können, ob das, was Sie vorgerichtlich bestimmen (“vorschlagen”), kurz- oder langfristig psychosomatische und damit körperliche Schäden an Kindern auslöst. In der Regel lehnen sie hierzu jeden tatsächlichen Diskurs und tatsächlich verantwortliches Handeln ab. StGB §223, ggf. §227 oder §29 zu §235,.
Der schriftliche Vorschlag der Verfahrensbeistände hat bei Gericht so viel Kraft, daß die RichterINNEN gesondert mit extra Arbeit begründen müßten, wenn sie etwas anderes im Gerichtsurteil erlassen würden, als es die Verfahrensbeistände vorschlagen. Was jedoch bei mündlichen Erwähnungen nicht zutreffend scheint.
Somit geben Verfahrensbeistehende bei allen Gerichtsurteilen das Urteil meist bereits systemisch vor. Wenngleich die Verfahrensbeistände sicher zeitökonomisch gut daran tun, sich nicht mehr Arbeit zu machen, als die Meinung vom Jugendamt unreflektiert “kollegial” zu übernehmen.
Die Eltern-II wundern sich regelmäßig, daß das Gerichtsurteil schon vorher feststeht oder zumindest voraussagbar ist. Verfahrenbeistehende können via Telefonkonferenz vorab abklären und so für die sich im Voraus einigen Beteiligten bequem und ohne viel Diskussion vor den störenden Eltern die Entscheidung festlegen. Höchst lukrativ und zeiteffektiv bei z.B. 20 oder mehr Fällen und damit für 11.000 oder mehr EURO geplante Einnahmen.
Verfahrensbeistehende scheinen keinen Zusammenhang zwischen Ihrer Tätigkeit und einer unterlassenen Hilfeleistung, ihren Pflichten gegenüber den betroffenen Kindern, entsprechend also dem Grundgesetz, der Menschenrechte und zur potenziellen Gesundheits-/Gefahrenabwehr und damit dem Strafgesetzbuch zu sehen.
Sie verweigern (z.B. durch das Aufsetzen bedrohlicher werdender, aggressiver Stimmenlagen) in der Regel den Dialog zu solchen Themen, insofern betroffene Elternteile-II oder Großeltern-II sich trauen, dies im persönlichen Gespräch anzusprechen.
Mit einer quittungsfreien Entscheidungshilfe weit jenseits der 550 EUR könnten jedoch manche Verfahrensbeistände zugänglicher sein, um Kinder und Familien langfristig schützen zu wollen.
Für Verfahrensbeistehende wäre es ein Leichtes, mit beiden Eltern und den Kindern frühzeitig ein Gespräch zu führen, das langfristige Schäden vermeidet.
Doch leider setzen diese, die für die Verfahrensbeistehenden gesamtwirtschaftlich besseren und vorhandenen Klassifikationen des Jugendamtes weiter fort bzw. geben bereits das Gerichtsurteil durch ihr Handeln im effektiv bedienbaren Rahmen vom Willen des Elternteil-I vor. Z.B. durch:
und leistet damit die bereits frühzeitige Hilfestellung beim systemischen Ausschließen des Kindes, bzw. der erstmaligen Bewertung und Selektion von “Rechtswegen” in Eltern-I und Eltern-II.
Trotz das Verfahrensbeistehende die Rechte der betroffenen Kinder vertreten müssen, wird sich von diesen definitiv nicht für den Erhalt einer bisherigen kontinuierlichen und gesunden Beziehung zu den Familien-Sippen-II und den Eltern-II oder gar den Haustieren der betroffen Kinder eingesetzt.
Im Gegenteil, Verfahrensbeistehende formulieren in der Regel Annahmen, daß es den betroffenen Kindern allein bei einem Elternteil besser geht und richten als erster “Familien-Henker” wider jeder grundrechtlich zugesicherten Gleichstellung der Eltern vor den Kindern und somit auch gegen jede Natürlichkeit der Familie.
Juristische Verfahrensbeistehende sind regelmäßig nicht ausreichend:
ausgebildet, um das Ausmaß und die Folgen Ihrer Entscheidungen einschätzen zu können Ignorantia legis non excusat und zu wollen.
Ihre jahrelangen Erfahrungen, unter der Voraussetzung der Befähigung zur Selbstreflektion
und Fremdreflektion, hätte sie zum Umdenken bewegen müssen StGB §323c?.
Die vom Jugendamt vorgeschlagene “Krönung” des Elternteil I und die Ausselektion des Elternteil-II wird von den Verfahrenbeistehenden vor Gericht bestätigt und deren Vorschläge letztendlich durch die RichterINNEN in der Regel beschlossen. Da es den Richtenden an Zeit fehlen würde, zu viele Vorschläge der Verfahrenbeistehenden mit mehr Arbeit zu revidieren bzw. sich darüber hinaus die Zeit zu nehmen, eine eigene Meinung und darauf ein Urteil zu bilden, erhalten die Verfahrensbeistehenden praktisch die Macht, die meisten Urteile vorzugeben.
Falls die Verfahrens- beiständIN das übliche Minimum zur Fallbearbeitung erbringt, werden die Kinder bei den Eltern-I, zusammengelegt, durchgeführt. Berücksichtend bei einer Stunde Gerichts- verfahren und max. 60 Minuten Berichtslänge ergeben sich bei 5h Arbeit und 550 EUR fester Einnahme ein Stundensatz von 110 EUR.
Entsteht mehr Zeitaufwand, bekommen die Verfahrensbeistände diese Mehrleistung nicht bezahlt.
Um dennoch gut über den Monat kommen, müssen die Fälle entweder erhalten werden oder Kick-Back Provisionen schneller fließen.
Das Internet strotzt vor Vorwürfen, die deutlich auf Straftaten oder zumindest auf die nicht berufliche, d.h. persönliche und fachliche Eignung hinweisen, wie z.B.:
“Vor Gericht parteiisch, hoch manipulativ & hinterhältig. Sie behauptet & erfindet über Elternteile Aussagen, die nie stattgefunden haben. Ihre Ansätze und Maßnahmen dienen nicht dem Kindeswohl und dem Interesse des Kindes. Frau Seelentrenner* tut systematisch getrennte Elternteile aufeinander hetzen und unterstützt die Entfremdung des Kindes. Ihre Ansätze sind nicht lösungsorientiert, sondern dienen dazu, durch verzweifelte Kinder & Eltern unehrliches Geld zu verdienen. Diese Frau gehört in jedem Prozess entpflichtet! Ihre Tätigkeit wirkt sich negativ auf das Kindeswohl aus! Besorgte und Bereitschaft zeigende Eltern werden durch falsche Aussagen von ihr aus dem Leben des Kindes eliminiert. Mit einem 30 Minuten Gespräch, indem Sie Väter, Mütter & Kinder nicht aussprechen läßt, trifft Sie Entscheidungen als FREMDE Person über Kinder, um Elternteile aus ihrem Leben zu eliminieren.” *Name geändert
Zwar werden solche Kommentare regelmäßig gelöscht, jedoch sammeln gebildete Opfergruppen selbst die Internetzitate wie Privatdetektive und Zeitzeugen der zweitgrößten Volksvernichtung seit 1939 bzw. über ihre Selektionsdurchsetzungspeiniger.
Lösungsansatz
Die Gespräche der Verfahrensbeistände zielen darauf ab, das Wohl des Kindes sicherzustellen und eine Lösung zu finden, die den Erhalt beider Familiensippen für die betroffenen Kinder ermöglicht.
Hierbei können verschiedene Fragen gestellt werden, die sich auf unterschiedliche Aspekte des Familienlebens und der Eltern-Kind-Beziehung konzentrieren. Einige Kernfragen können u.a. sein:
Nur im Ausnahmefall sollte das Residenzmodell befürwortet werden.
Kinder haben ein Recht auf ihre unzureichenden Eltern und Großeltern.
Verfahrensbeiständen ohne psychologische Ausbildung muss es untersagt sein, psychologische Bewertungen oder therapeutische Maßnahmen, z.B zur Familientrennung, vorzuschlagen, insbesondere dann, wenn Sie die rechtliche Empfehlungsverantwortung für die Richter haben.
Darüber hinaus muss quantitativ das Ergebnis der Steuergeldnutzung veröffentlicht werden:
wodurch zumindest eine Motivation entstehen dürfte, bei gleichzeitig legal angewandten Sozialgesetzen unter dem Wunsch- und Wahlrecht, Familien wieder zusammenzuführen.
Nicht die Familien müssen bewertet werden, sondern die Ergebnisse der mit öffentlichen Geldern bezahlten Verfahrensbeistände.
Darüber hinaus ist eine psychologische Bewertung, bzw. Prüfung der persönlichen Eignung, z.B. der Lebenserfahrung einer vollständigen Familie zwingend zur Gefahrenabwehr, erforderlich.
Herr M., über seine Erfahrungen mit einem
erfahrensbeistand in Öhringen Baden-Württemberg
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