Χάρων - Die Eltern-/ Kind-Trauer-Steuerung
Die bessere Bezeichnung für diese Funktion ist die Eltern-/ Kind-Trauer-Steuerung.
In Zyklen wird das Wiedersehen und die simulierte Trauerphase um die Eltern-II initiiert, die sich bei den betroffenen Beutekindern immer wieder ab der Verabschiedung traumatisierend wiederholt und durch die Eltern-I zumeist exzessiv, z.B. durch psychische Misshandlung, missbraucht wird, wenn die Beutekinder glücklich aus den Räumen des Umganges und durch die Wärter (Umgangsbegleiter) wieder zugeführt werden.
Also der Fährmann: Charon (Χάρων ), der die Eltern-II / Kindbeziehung ins Totenreich bringt und sich auch noch passenderweise dafür bezahlen lässt.
Die Kinder sehen dabei die Eltern-I und II nie zusammen, wodurch sich der Entscheidungsdruck erneut verstärkt. Während sich die Eltern-II erpressterweise in der falschen Hoffnung, von bester Seite präsentierend StGB §240 & §221, auf diese Methoden einlassen, um den Kontakt zu den Kindern nicht zu verlieren und sich für z.B. 2 Stunden die Woche, manche 8 Jahre lang, unter i.A. protokollierter Beaufsichtigung des Jugendamtes unterwerfen.
Die Eltern-II-Todessimulation bzw. Trauerphaseninitiierung fühlt sich für die betroffenen Beutekinder (biologisch) gleich an, als würden die Eltern-II gestorben sein und sie sich nach kurzer Wiedersehenszeit erneut von ihnen innerlich verabschieden müssen. StGB §223, 225
Die psychischen (hormonell Cortisol befeuerten) Schmerzen, denen die Beutekinder jedes mal bei der Rückführungssituation ausgesetzt sind, halten viele Kinder nicht lange durch. Sie möchten dann irgendwann die Eltern-II, psychologisch und überlebensbiologisch verständlich, nicht mehr sehen. Die Begleiter bzw. Wärter haben dann scheinbar kein (finanzielles) Interesse an einer sogenannten “Wiederanbahnung”, was an den Vertragsverhältnissen mit und dem großen Nachschub durch das Jugendamt liegen mag; ggf. auch, solange sich nicht an schriftliche Vereinbarungen gehalten wird bzw. werden muss.StGB §129?. Eine nur vorgetäuschte Rechtssicherheit StGB §263 nach dem meist ersten “Umgangsgerichtsverfahren”.
Die Kriminalisierung StGB §344 der Eltern-II vor ihren Kindern StGB §171,§ 225 findet in der an Stasi-Methoden angelehnten sogenannten “Umgangsbegleitung” seine Fortsetzung, wenn es den staatlich, professionell bezahlten und privatisierten “freien Trägern” (Firmen), z.B. durch und sich immer wieder wiederholende Kinderverhöre StGB §344, §240 “gelungen” ist, bei den betroffenen Beutekindern Angst vor den Eltern-II zu erzeugen StGB §240, ggf. §223, die sie oft schon seit Monaten oder noch länger gar nicht sehen durften.
Auch die Wärter-/INNEN, genannt Umgangsbegleiter-/INNEN, erweitern und bedienen sich, wie die anderen begleitenden Familien zerstörenden “Professionen”, an der Erweiterung der psycho-ökonomisch messbaren Drama-Dreiecks-Methode durch ein Psychofolter- und Menschenhandels- geschäftsmodell: (staatlich bezahlte) Kinder-Stunden-Vermietung StGB §232 an die eigenen Eltern.
Je nach aktuell geplanten gerichtlichen Geschäftsprozessen, angepasst an die jeweiligen Geschäftspläne (welche die Gerichte im Internet veröffentlichen) und den persönlichen Befindlichkeiten, ggf. Interessenslage der Wirtschaftsakteure, verfolgen, die oft als peinigend empfundenen, Umgangsbegleitungen StGB §240 entweder das Ziel,
Dabei bedient man sich der Unterstützung der
die Willensstärke der Eltern-II zu brechen und diese so noch tiefer in die Abwärtsspirale der Hilflosigkeit zu treiben StGB §221, §223
Dazu setzt man Taktiken ein, bei denen:
Sprichwörtlich sogar (nebenberuflich “arbeitende”) Polizeibeamte oder berufsabschlussfreie Lebensversager werden systematisch vom Jugendamt als:
eingesetzt und über dasselbe Jugendamt bezahlt.
Diese, als KZ-Wärter empfundenen “Begleiter”, bestimmen oft darüber, inwieweit sich die Kinder den zu überwachenden StGB §240 und zu regulierenden Eltern-II nähern, StGB §225, §223, wie oft und wie lange sie sich umarmen oder kuscheln dürfen. Oder setzen offensichtlich die Vorgaben von den bereits machtübergriffigen, rechnungsbegleichenden JugendamtmitarbeiterInnen durch. Insbesondere dann, wenn das mutmaßlich eigene Versagen nur durch ein neues und weiteres Verbrechen zu verdecken StGB §30 ist.
Darüber hinaus verbieten sie Gesprächsthemen und dominieren zu oft mit ihren persönlichen Interessen und Weltanschauungen GG 3,5,6 die wenig erlaubte Zeit. In der Regel bestimmen Sie vor allem den Ort, wo sich die Eltern-II mit den Kindern unter ihrer Aufsicht StGB §240,225 treffen dürfen.
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Die Kinder, die sich verständlicherweise wie eine Sache behandelt fühlen müssen, weil sie eben genauso behandelt werden GG1, zerbrechen früher oder später daran und distanzieren sich meist (spätestens) im Alter von 11 - 14 Jahren von diesen Erniedrigungen und damit dann auch von den Eltern-II StGB §30 zu §235, um dieser seelischen Qual zu entgehen.
Die Kinder, die sich verständlicherweise wie eine Sache behandelt fühlen müssen, weil sie eben genauso behandelt werden GG1, zerbrechen früher oder später daran und distanzieren sich meist (spätestens) im Alter von 11 - 14 Jahren von diesen Erniedrigungen und damit dann auch von den Eltern-II StGB §30 zu §235, um dieser seelischen Qual zu entgehen.
Offensichtlich wird die durch Gewalt StGB §225 etc. erzwungene Kindsmeinung aufgrund der Vorhersagbarkeit sodann zur üblichen, sadistisch anmutenden und anstehenden Eltern-Kindscheidung StGB §30 zu §235, §225, §171, §223, ggf.§227 genutzt, da diese dann dem meist weit überbezahlten und scheinbar in der Regel (selbst gut dokumentierten StGB §202a unqualifizierten Gutachter sogar indoktrinierte Unwahrheiten über ihre Eltern-II erzählen müssen StGB §30 zu §225 & §233, um dem privatwirtschaftlich Gewinn erzielenden, organisierten Kinderleid StGB §129 zu entkommen. Genau hierfür dient die Umgangsbegleitung zu oft als geplante Vorbereitung StGB §129. Alternativ dazu riskieren die Eltern-II, ihre Kinder nie wieder zu sehen, da ohne Umgangsbegleitung die Zeiträume bis zur Begutachtung (offensichtlich absichtlich zur Trauerbewältigung - bzw. der Eltern-Tod Simulation) zu groß gehalten werden, als das es wahrscheinlich wird, daß die mit einem “Berlin-Syndrom” PAS krank gemachten Beutekinder der geplanten Eltern-II-Kindscheidung mittels eigenen Willen selten noch widersprechen können StGB §225 & §223.
Die gerichtlich sogenannt versprochenen Wiederanbahnungen zwischen betroffenen Beutekindern und Eltern-II scheint entweder tatsächlich wegen der Unfähigkeit der staatlich beauftragten und privatwirtschaftlich Orientierten zumeist “schief zu gehen” oder “nicht wie gewünscht” zu verlaufen. Die steuerlich finanzierte “Stundenmiete” StGB §232 für das Kind belaufen sich auf ca. 45 EUR pro Stunde.
Für die Hälfte wird Oma oder Opa sicher auch noch wesentlich mehr überwachten Umgang übernehmen. :'-)
Es lässt sich postulieren, daß Oma oder Opa sogar so viel überwachten Umgang übernehmen werden, daß man sogar ein Wechselmodell zum hälftigen Preis inklusive dem überwachten Umgang von Oma und Opa installieren könnte.
Darüber hinaus wäre mit dem Modell Oma und Opa, statt Fremde und Perverse, Geldgeile und Desozialisierte in die eigene Familie zu lassen, auch ein Rentenproblem gelöst und das Flaschensammeln nicht mehr nötig.
Ab 150 EUR pro Stunde (cash, ohne Quittung) sind die Kinder zum Teil auch länger mietbar. Hierdurch kann es den Eltern-II gelingen, die zu oft vorherbestimmten Vernichtungsempfehlungsprotokolle des Kinder-Eltern-II-Beerdigungsbegleiter abzuschwächen, den Kindern etwas mehr Zeit geben zu dürfen und in ein würdiges Behandeln umzuwandeln.
Je nachdem wie schnell jedes individuelle Gewissen käuflich ist, bemerken Umgangsbegleiter von ganz allein wenn abgebrochene bewachte “Umgänge” trotzdem vertragsgerecht vollständig bezahlt werden, daß Sie entweder mehr bezahlte Freizeit, auf Kosten der Beutekinder und dem Steuerzahler, bekommen oder sogar überlappend planen können. Umgangsbegleiter sind mehr als ausgelastet.
D.h., je früher so ein trotzdem bezahltes Geschäftsverhältnis StGB §266 abgebrochen wird, desto mehr Gewinn erzielt der freie Träger bzw. der Umgangsbegleiter. Je schlechter sich angeblich die Eltern-II benehmen, je profitabler kann die sogenannte Umgangsbegleitung technisch gesehen Abrechnungen tätigen, dabei viel Freizeit für sich selbst beschaffen und eine doppelt dreifach, vierfach, fünffach bis zu vierzigfache StGB §266 zeitgleich stellen.
Begründet wird dies z.B. damit, daß die Kinder angeblich das Vertrauensverhältnis zu den Eltern-II verloren haben. Interessanterweise wird dies auch gern noch vor einem Hauptverfahren eines OLGs (Oberlandesgericht) erzwungen, sodass sich Eltern-II in der Sehnsucht lieber für die zweistündigen Umgänge entscheiden. Sie nehmen damit in Kauf, daß hierdurch ein falsches Licht auf ihre Beziehung zu ihren Kindern z.B. im Verfahren am OLG entstehen wird und die Entscheidung z.B. für Sorgerecht negativ ausfällt bzw. ausgelegt wird StGB §27 zu §225 & §235 & §240.
Noch unerfahrenen Eltern scheint nicht bewusst zu sein, daß es in der Regel zu Verlängerungen der Umgangsbegleitung kommen wird.
Manch mutige Mutter fragt direkt: “Wann habt ihr bereits geplant, daß der begleitete Umgang abgebrochen wird?" – und verhinderte mutmaßlich mit diesem frechen Drahtseilakt den tatsächlichen Abbruch des Umgangs.
Die Wiederholung des Geschäftsmodells Umgangsbegleiter scheint sich durch die Umgangsbegleitung, die Weitermeldung der Inhalte an das Jugendamt und die mutmaßlich un-/ bewussten Fehl-Einschätzungen selbst wieder induzieren zu dürfen. Und so und in einigen besonderen Fällen bis zu 8 Jahre als selbstgeschaffener Dauerauftrag ausgedehnt werden. Regional unterschiedlich.
Sollten sich die betroffenen Kinder wider Erwarten auch nach langer Zeit der künstlich aufrecht erhaltenen, erzwungenen persönlichen Distanz den Eltern-II zugeneigt zeigen, d.h. z.T. um den Hals fallen, wird dies durch die abweichenden Umgangsbegleitenden und freien Träger unterschiedlich gehandhabt. Bei dem einen wird dies zugelassen, bei dem anderen soll dies kritisiert und die Eltern angewiesen werden, ihre Kinder anzuweisen, sich distanziert zu ihnen zu verhalten.
Die Umgangsbegleiter gelten im Allgemeinen als:
durch die Eltern-II wahrgenommen.
Bei einigen Umgangsbegleiterinnen kann beobachtet werden, daß diese sich bei den Kindern aufführen, als würden sie Mama oder Oma sein und diesen simulierten Platz für die nächsten Jahren einnehmen wollen.
Hier scheinen auch oft versteckte psychosoziale Wünsche im Zugang zu Enkel-/ Kindern, die im privaten Leben fehlen, eine Rolle zu spielen.
Ebenfalls muss festgestellt werden werden, daß diese Machtverhältnis dann ebenfalls sich auf die seelischen Trennung von Eltern-II und Kinder, jedoch zur Erhaltung des Klein-/Kindkundenwillen StGB §§ 225, 240 d.h. des Dauerauftrages bzw. der Einnahmen lukrativer auswirkt. Je nach Geschäftskonzept, des jeweiligen Umgangsbegleiters oder der Vereinbarungen mit dem Auftraggeber §StGB 129.
Bei den einen UmgangsbegleiterINNEN sind Geschenke verboten oder zumindest im nachgewiesenen Wert bis unter 10 € für ein oder zwei Kinder erlaubt §StGB 225, 240, während bei anderen, besonders, wenn die Eltern-I schon finanziell sehr klamm sind, diese sogar aufgefordert werden, Geschenke mitzubringen StGB §§ 225, 240.
Im Großen und Ganzen wird dies so empfunden, daß diesen Umgangsbleitern zu häufig:
für eine solche Verantwortungsübernahme, dazu Steuerkosten, fehlen.
Wie auch bei den anderen Protagonisten der Familienzersetzungsindustrie fehlt oft oder fast immer den Familienwärtern. Eine entsprechend heile familiäre Prägung, mit einem Ethos, den gesunde (bzw. “erziehungsfähige”) Eltern (zusammen), bereits Zweijährigen beibringen, der besagt: “Das, was du nicht willst, daß man dir antut, das füge man keinem anderen zu.”, wird auch hier soziopathisch im Schulterschluss der privat finanziert organisierten Ersatzeltern-Gruppe der einzelnen Eltern §129 StGB zur §221 zur Aussetzung bzw. ggf. §232 .
“Eine förmliche Ausbildung zum Umgangspfleger wird nicht verlangt. Das Familiengericht bestellt den Umgangspfleger, den es für geeignet hält.” weinsberger-forum.de
Privat finanzierte Umgangsbegleiter, die nicht über das Jugendamt abrechnen, sind dazu angehalten, 39 € pro Stunde minutiös abzurechnen.
Der Stundensatz für Umgangsbegleiter, welcher über das Jugendamt abgerechnet werden kann, ist nach aktuellem Stand bei ca. 50 € zu benennen. Umgangsbegleiter kann man auch bzw. Frau werden, wenn man keinen abgeschlossenen Beruf hat oder keine eigene heile Familie, insofern das Jugendamt diese privatisierten sogenannten freien Träger bestellt bzw. beauftragt.
In dem Fall, daß der begleitete Umgang, z.B durch die angebliche Aggressivität des Elternteil II, abgebrochen wird, kann der Rest des Auftrages scheinbar dennoch (in allen Bundesländern?) vollständig abgerechnet werden.
D.h., kann mit einer ökonomisch gesehen “bestenfalls” investierten Stunde Umganggangsbeleitung 2h x 12
Umgänge x 50 EUR = 1200 EUR "erbeutet" werden????
Bei dem nächsten Versuch, im nächsten Vierteljahr, sind die Eltern dann bereits seelisch deutlich gebrochener und fügen sich allen Anweisungen dieser z.T. als sadistisch beschrieben Umgangsbegleiter, deren Auftreten zum Teil als “Vollzugsbeamte” beschrieben wird.
Wollen die betroffenen Kinder dennoch mit dem Eltern-II mitgehen, nach dem Umgang oder gleich zu Anfang des Umgangs und mit dem Eltern-II die bewachte Situation verlassen, um sofort nach Hause zu gehen, beeindruckt dies die Umgangsbegleiter nicht. Auch würde dies nicht weiter gemeldet und / oder sogar sinngemäß kundgetan. Diese Wünsche sind für Umgangsbegleiter nicht von Belang. StGB § 240
Andererseits wird klipp und klar erwähnt, daß, wenn man etwas tut, was dem oder der Umgangsbegleiterin nicht gefällt, der begleitete Umgang sofort und unter Umständen für länger abgebrochen wird.
Umgangsbegleiter-/INNEN haben zum Teil sogar einen derart starken Einfluss auf die pädagogischen Einrichtungen wie z.B den Kindergarten, um in jedem Fall einen weiteren oder erweiterten “Umgang” zu unterbinden und verschriftlichen ihre “Geständnisse” sogar an das gemeinsam übergriffige Jugendamt.
Umgangsbegleiter-/INNEN sind scheinbar nicht prinzipiell an Kindeswohlgefährdungen (z.B. Indizien zum Missbrauch), insbesondere durch Eltern-II interessiert StGB 323c und warnen zum Teil das Jugendamt, damit ein(e) JugendamtmitarbeiterIN wiederum z.B. einem Kinderschutzbund drohen kann, die Gemeinnützigkeit zu verlieren, wenn sie in “speziellen Fällen” weiterhin Unterstützung bieten und sanktionieren Eltern-II derart, damit diese nicht mehr in der Lage sind, Kindeswohlgefährdungen melden zu können.
Beispielsweise durch Verbot, das Kind trotz dessen eindrücklicher Einforderung auf die Toilette begleiten zu dürfen, damit eventuelle starke Rötungen im Intimbereich nicht weiter gemeldet werden können §27 StGB..
Beispielsweise durch Verbot, das Kind trotz dessen eindrücklicher Einforderung auf die Toilette begleiten zu dürfen, damit eventuelle starke Rötungen im Intimbereich nicht weiter gemeldet werden können §27 StGB..
Umgangsbegleiter-/INNEN haben eine sehr große Hebelkraft gegen die Beutekinder und die Eltern-II §27 StGB.. Sie sehen die Eltern-II, wenn sie dann wieder eigenständig die Umgänge mit den betroffenen Kindern bestreiten dürften, allzu oft als natürliche potentielle und wirtschaftliche Konkurrenz. §25(2)
Ideologische, religiöse und politische Verfolgung!
Aktuell ideologisch, bzw. politisch noch Andersdenkenden oder gar Religiösen wie Christen, Muslime, Juden und Anderen wird es hier genau direkt oder indirekt verboten, ihre Ansichten bzw. das geistige Familienerbe zu teilen; es wird untersagt, ihre Ansichten zu teilen.
Insbesondere im Brandherd der aktuellen Virusthematik und den damit verkauften und umfangreich bzw. zum Teil ständig beworbenen Injektionen wird und wurde eine seelischer Spalt bei sehr vielen Kindern vor Andersdenkenden bzw. nicht krankhaft vor den Kindern Verängstigten bzw. auch sich noch freuende Eltern-II schlicht nicht nur der Mund, sondern auch noch jede natürliche Emotion verboten, von der die betroffenen Kinder einen anderen Blickwinkel oder etwas über sich selbst lernen können bzw. ihnen vielleicht die aktuelle medial verbreitete (nicht kindertaugliche-) Angst wieder genommen werden könnte. Der Wettbewerb bzw. Jagdsaison um die aktuellste Meinung und den neuesten Booster für sich und die Kinder wird genau hier eröffnet, da die “Wärter” (Umgangsbegleiter), ihr Einkommen von denen bekommen, die ebenfalls die neue Ideologie der anweisenden Politik vertreten (müssen). Der Lobbyzugriff auf Kinderkrankenbetten bis zu den besonders bruttosozialproduktsteigernden Kinderbeerdigungen. §StgGB 227
Die Situation der entführten BeutekinderStgb 235, die über einen zumeist viel zu langen Zeitraum erfolgte, d.h. die ihre Eltern-II und Großeltern-II und Haustiere-II, egal wie sie diskutierten, weinten, schrien oder Blumentöpfe zerschlugen nicht sehen durften, verstehen die von sehr viel Privat- und Steuergeldern bezahlten Professionellen wie auch die vom Jugendamt instruierten “Wärter” bzw. “Umgangsbegleiter” scheinbar nicht.
Traumatisiert auch dadurch StGB § 225, daß ihre schutzbefohlenen Eltern GG Art3 ihren Schutzauftrag durch die Unterwerfung unter die staatliche Ordnung nicht wahrgenommen haben StGB §171, Art 20 GG, folgen kausal die Straftaten an den eigenen Kindern!
Eine angeblich therapeutisch wirkende stundenweise Rückführung ist ein Hohn auf die Fachrichtungen der:
da die Kinder zu den staatlich beauftragten bzw. zu einer sehr hohen Dunkelziffer in der Angst um die Kinder genötigen bzw. gar mit Kinderheim bedrohten Eltern-I-Kindesentführer durch diese Wärter wieder zurückgeführt werden.
Bei einer guten Eltern-Kind-Bindung braucht es in der Regel oft nur ein gemeinsames Treffen in einer gewohnten Eisdiele, Pizzeria etc. oder Spaziergang ergo den tatsächlichen Augenschein der Richter-INNEN siehe Familienrichter Christian Prestien a.D. zur eigenen Überzeugung, statt unfähiger Personen, um sich selbst ein Bild von der Harmonie zwischen diesen Eltern-II und deren betroffenen Kindern zu machen. Richter-INNEN können sofort alle Umgangsverbote und sonstige ungerechte Urteile / Entscheidungen aufheben.
Bei Kindern im Alter von z.B. 6 Jahren mit mehr als
3 Jahren erzwungenen Abstand § 235 StGB, kann eine sehr positiv orientierte, psychologisch professionelle “Umgangseinleitung bzw. -begleitung” durchaus sinnvoll sein. Die Bezahlung muss durch die Eltern-I erfolgen, wenn sie nicht gewillt, nicht mehr geeignet oder nicht mehr zur Einsicht fähig sind, hier selbst zu unterstützen. Ebenso können auch oft noch Großeltern wieder eine viel sinnvollere Stütze sein und diese Aufgabe ganz allein übernehmen.
Darüber hinaus ist eine psychologische Begleitung in der Regel eine medizinische bzw. psychologische und damit eine Krankenkassenleistung und kein Thema für eine ggf. korruptionsmotivierte Privatwirtschaft, wenn Kinder ihre Eltern nicht mehr wiedersehen möchten bzw. ihnen vor diesen grundlos Panik gemacht wurde.
Statt der ewigen Verlängerung vom Leid, muss sofort eine Behandlung stattfinden, um bestmöglich den weiter wachsenden Schaden zu vermeiden und die Kinder und Eltern-II sowie die Großeltern-II aus diesem Leiden zu befreien.
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